News

Unsere News!









Seit dem 23.12.2020 greift das neue Gesetz zur Maklerpovision.

Die wichtigsten Änderungen zur Maklerprovision:
  •  Wer einen Profi für den Verkauf oder Kauf beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerpovision.
  • Die neuen Regelungen gelten nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn diese an Privatpersonen verkauft werden.
  • Maklerverträge, die Wohnungen und Einfamilienhäuser betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeint der Textform.
  • Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maiximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Zudem muss der Auftraggeber des Maklers zunächst nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Vertragspartei deren Anteil verlangen kann.
 

 

Zurück zur News-Übersicht